Als Favorit hinzufügen   Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Auftrag und Aufgaben der MAV

 

 

Der Auftrag und die Aufgaben der MAV ist fest umschrieben und begründet sich in der Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum Paderborn (MAVO vom 28.11.96).

In der Präambel der MAVO (Seite 2) ist der Grundgedanke, der unsere Arbeit im kirchlichen Dienst zugrunde liegt, verfasst:

 

Präambel

Grundlage und Ausgangspunkt für den kirchlichen Dienst ist die Sendung der Kirche. Diese Sendung umfasst die Verkündigung des Evangeliums, den Gottesdienst und die sakramentale Verbindung der Menschen mit Jesus Christus sowie den aus dem Glauben erwachsenden Dienst am Nächsten. Daraus ergibt sich als Eigenart des kirchlichen Dienstes seine religiöse Dimension.

Als Maßstab für Ihre Tätigkeit ist sie Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgegeben, die als Dienstgemeinschaft den Auftrag der Einrichtung erfüllen und so an der Sendung der Kirche mitwirken.

Weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Dienst in der Kirche mitgestalten und mitverantworten und an seiner religiösen Grundlage und Zielsetzung teilhaben, sollen sie auch aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten mitwirken unter Beachtung der Verfasstheit der Kirche, ihres Auftrages und der kirchlichen Dienstverfassung. Dies erfordert von Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit.

Deshalb wird auf Grund des Rechtes der katholischen Kirche ihre Angelegenheit selbst zu regeln, unter Bezugnahme auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 die Ordnung für Mitarbeitervertretungen erlassen.

 

Kurzgefasst:   Was ist die Mitarbeitervertretung – MAV?

 

Die MAV ist der Vermittler zwischen Mitarbeiter und Dienstgeber. Hierbei ist die Schweigepflicht oberstes Gebot.

MAV und Dienstgeber haben darauf zu achten, dass alle Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Allgemeine Aufgaben der MAV sind zum Beispiel:

  • Anregung und Beschwerden von Mitarbeitern entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, vorzutragen und auf ihre Erledigung hinzuwirken.
  • Auf die Eingliederung und berufliche Entwicklung ausländischer, schwerbehinderter und schutzbedürftiger Mitarbeiter zu achten und besonders ältere Mitarbeiter zu fördern.
  • Sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und die Gesundheitsförderung in den Einrichtungen einzusetzen.
  • Maßnahmen zu fördern, die dem Mitarbeiter und der Einrichtung dienen

 

Desweitern hat die MAV ein

  • MAVO § 29 - 31 – Anhörungs- und Mitberatungsrecht - z.B. Maßnahmen innerbetrieblicher Umgestaltung, Kündigung
  • MAVO § 32 – Vorschlagsrecht – z.B. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die die Einrichtung für ihre Mitarbeiter anbietet.
  • MAVO § 34, 35 – Zustimmungsrecht – z.B. bei Einstellungen, Kündigungen, Ein- und Höhergruppierungen, Beförderungen.
  • MAVO § 36 z.B. bei Angelegenheiten der Dienststelle wie Urlaubsregelungen und Beurteilungsrichtlinien.
  • MAVO § 37 – Antragsrecht – Soweit keine anderen Regelungen bestehen, kann die MAV z.B. beantragen:
    • Planung und Durchführung von Veranstaltungen für Mitarbeiter
    • Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen.
  • MAVO § 38 – Dienstvereinbarungen - Werden durch den Dienstgeber und die Mitarbeitervertretung gemeinsam beschlossen, schriftlich niedergelegt und von beiden Seiten unterzeichnet und bekannt gegeben. Diese können beidseitig gekündigt werden.